|
|
Tierschutzfall ... was ist zu tun? |
Ein Tier ist in Not, es wird schlecht gehalten oder gequält,
ist heimatlos oder verletzt...
I)
Handeln bei offensichtlicher
Tierquälerei
Es muss belegt werden, "wer, wann, wo, was" getan hat.
Sichern Sie Beweise!
- Holen Sie sich Zeugen
und bitten diese um eine eidesstattliche Versicherung.
- Machen Sie Fotos oder
Videos vom Geschehen und Tatort.
- Notieren Sie sich
Namen, Adressen, KFZ-Kennzeichen.
- Stellen Sie
Strafanzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.
Im Zweifelsfall:
- Wenden Sie sich an
das zuständige Veterinäramt.
- Nehmen Sie Kontakt
mit dem nächstgelegenen örtlichen Tierschutzverein auf.
Informieren Sie uns.
Unser Tierschutzteam berät Sie und steht Ihnen gerne zur Seite.
Wichtig: Schreiben Sie Ihre Beobachtungen auf. Fassen Sie die Fakten
kurz zusammen, geben Sie Datum und Uhrzeit an und legen Sie diese
Schreiben den Behörden vor. Rufen Sie nach ein paar Tagen an und
erkundigen sich, was unternommen wurde. Machen Sie den Mitarbeitern
klar, dass Ihnen der Fall sehr am Herzen liegt, bieten Sie Ihre
Unterstützung an. Kopieren Sie Ihre Unterlagen, fertigen Sie
Telefonnotizen an, halten Sie fest, mit wem Sie wann gesprochen
haben. Mit einer sachlichen, nachvollziehbaren Falldokumentation
können Sie auch zu Zeitungen oder Fernsehsendern gehen und
versuchen, die Reporter für den Fall zu interessieren. Ein Zeitungs-
oder Fernsehbericht kann die Behörden zum Handeln bringen oder den
Täter einschüchtern. Andere Menschen können motiviert werden, sich
ebenfalls tatkräftig für Tiere einzusetzen. Es kann schwierig sein,
gegen Tierquälerei vorzugehen; oft wünschen wir, dass die Behörden
schneller handeln würden.
II)
Fundtiere und herrenlose
Tiere
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen
Fund- und herrenlosen
Tieren.
Fundtiere sind
entlaufene bzw. verlorengegangene Tiere, deren Besitzer unbekannt
ist. Fundtiere unterliegen dem Fundrecht. Der Finder muss den Fund
unverzüglich dem Eigentümer bzw. der zuständigen Fundbehörde melden.
Für die Aufnahme und Betreuung ist die Gemeinde bzw. die Stadt
zuständig, die häufig mit dem örtlichen Tierheim einen Vertrag über
die Aufnahme solcher Tiere abgeschlossen hat.
Die Kosten können bei Bekanntwerden des Besitzers diesem in Rechnung
gestellt werden. Probleme entstehen bei der Frage nach der Übernahme
der Kosten bei der Behandlung aufgefundener verletzter Tiere. Hier
mangelt es oft an konkreten Absprachen zwischen Tierärzten,
Tierschutzvereinen und Behörden. Nach der Meldung eines Fundtieres
kann das Tier u. U. zur Pflege beim Finder bleiben.
Meldet sich aber der ursprüngliche Tierhalter, muss das Tier wieder
zurückgegeben werden. Der "Besitzanspruch" geht erst nach sechs
Monaten auf den neuen Halter über. Die Gemeinden übernehmen die
Kosten für das Tier nur für vier Wochen. Behält der Finder das Tier,
muss er für weitere Kosten aufkommen.
Unter herrenlosen Tieren
sind nach bürgerlichem Recht Tiere zu verstehen, an denen kein
Eigentum besteht. Bei herrenlosen Tieren handelt es sich um
ausgesetzte oder freilebende/verwilderte Haustiere, sowie um
Wildtiere in freier Wildbahn. An ihnen besteht kein Eigentum. Sie
unterliegen nicht dem Fundrecht. Für die Fundbehörde besteht keine
Pflicht zur Aufnahme und Betreuung dieser Tiere.
Wilde Tiere gelten als herrenlos, solange sie sich in Freiheit
befinden. Wildtiere in Tiergärten und Wildgehegen sowie Fische in
Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht
herrenlos. Gefangengehaltene Wildtiere werden herrenlos, wenn sie
ihre Freiheit wiedererlangen und der Eigentümer nicht unverzüglich
die Verfolgung aufnimmt oder wenn er die Verfolgung aufgibt. Ein
gezähmtes Tier gilt dann als herrenlos, wenn es die Gewohnheit
ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Freilebende Katzen
und Tauben sind ebenfalls herrenlos. Es ist lobenswert, wenn sich
wohlmeinende Tierfreunde um scheinbar herrenlose Tiere kümmern.
Zuvor muss jedoch unbedingt abgeklärt werden, ob das Tier
tatsächlich herrenlos ist. Das Aneignen eines Tieres, das bereits
einen Halter hat, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls.
Wer eine freilaufende Katze beobachtet, muss es nicht unbedingt mit
einem "Findelkind" zu tun haben. Eine Katze, die wohlgenährt ist und
ein glänzendes Fell hat, ist meist ein Freigänger. Oft ist in
solchen Fällen die Versuchung groß, das Tier zu füttern. Davon muss
aber abgeraten werden. Natürlich dürfen Sie das Tier in Ihre Wohnung
lassen. Es sollte aber unbedingt wieder hinaus dürfen, sobald es
dies möchte. Beobachten Sie das Tier, aber halten Sie sich mit einer
vorschnellen "Adoption" zurück. Ein verwahrlostes, abgemagertes Tier
mit struppigem Fell dagegen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit
herrenlos. Hier ist Füttern nicht nur erlaubt, sondern notwendig.
Bei ausgehungerten Tieren muss das Futter aber vorsichtig dosiert
werden. Zuviel auf einmal ist für den kleinen Magen schädlich. Macht
die Katze deutlich, dass sie ihr bequemes Plätzchen nicht verlassen
möchte, ist die vorläufige Aufnahme des Tieres erlaubt. Ähnliches
gilt selbstverständlich auch für Hunde. Hier gibt es doch den einen
oder anderen "notorischen Streuner", der jede Gelegenheit für
ausgedehnte Streifzüge nutzt.
II.a)
Fundtiere
Wie sollten Sie vorgehen, wenn Sie ein Tier finden?
Zuerst muss das Tier auf Halsband oder Tätowierung untersucht
werden, die eventuell Hinweise auf den Halter geben. Bei tätowierten
Tieren können Tierarzt oder örtlicher Tierschutzverein bei der Suche
nach dem Halter oft weiterhelfen. Der Fund des Tieres muss immer
gemeldet werden. Am besten bei der Polizei und der Ordnungsbehörde
(Fundbüro) der Gemeinde. Die Meldung bei der Gemeinde muss
schriftlich erfolgen in Form einer Fundtieranzeige. Nur so besteht
Anspruch auf Erstattung entstehender Kosten, insbesondere
Tierarztkosten.
Als nächstes sollten Sie mit dem "Findelkind" zum Tierarzt gehen.
Dieser untersucht den Gesundheitszustand und kann mit einem
speziellen Lesegerät auch nach einem eventuell vorhandenen
Micro-Chip suchen. Die Kosten hierfür übernimmt bei einem Fundtier
in der Regel die Gemeinde bzw. Stadt. Allerdings nur, wenn bei ihr
eine schriftliche Meldung der "Fundsache" vorliegt. Hängen Sie
Zettel in Ihrem Wohngebiet aus. Achten Sie auf Vermisstmeldungen von
Tieren.
III)
Fund eines verletzten Tieres
Wildtiere und Haustiere
Das Gesetz unterscheidet hier nach verschiedenen "Kategorien".
1.
Haustiere, hierzu zählen z.B. Katzen und Hunde. Das Tier sollte
unverzüglich, aber vorsichtig zum Tierarzt gebracht werden. Nach
Versorgung der Verletzungen kann nach einem eventuell vorhandenen
Micro-Chip gesucht werden. Anschließend kann man sich auf die Suche
nach dem Besitzer machen. Auch hier gilt: Der Fund muss gemeldet
werden. Zusätzlich zur schriftlichen Meldung an die Gemeinde muss
eine Bestätigung des Tierarztes über Behandlung und Kosten
vorliegen. Hängen Sie Zettel aus und achten Sie auf eventuelle
Vermisstmeldungen. Falls man eine tote Katze oder einen toten Hund
an der Straße findet , sollte man auch dies dem nächstgelegenen
Tierschutzverein melden. Nur so kann der Tierhalter, der sein Tier
vermisst, Gewissheit erhalten.
2.
Wildtiere, z.B. Igel, Rehe, Kaninchen usw.
Tiere, die zum "jagdbaren Wild" gehören, dürfen nicht vom Fundort
entfernt werden. Dies wäre "Wilderei", da diese Tiere Eigentum des
Jägers sind. Für Tierschützer unverständlich, aber gesetzlich
legitimiert. Ansprechpartner für Wildtiere (einschließlich besonders
geschützter Tiere) sind der Jagdpächter, die zuständige Jagd- bzw.
Naturschutzbehörde, ansonsten die Polizei. Diese müssen unverzüglich
informiert werden. Verletzte Igel und andere Wildtiere, an denen der
Jagdpächter kein Interesse hat, dürfen dagegen zum Tierarzt gebracht
werden. Für die Kostenübernahme gibt es keine gesetzlichen
Bestimmungen. Einige Tierärzte übernehmen die Behandlungskosten
freiwillig, ansonsten müssen Sie zahlen. Wieder genesene Wildtiere
dürfen Sie auf keinen Fall behalten, sie gehören zurück in die
Freiheit.
Teilen Sie diese Seite
Share



