Tierschutzfall ...
was ist zu tun?

Ein Tier ist in Not, es wird schlecht gehalten oder gequält, ist heimatlos oder verletzt...

I)   Handeln bei offensichtlicher Tierquälerei
Es muss belegt werden, "wer, wann, wo, was" getan hat.

Sichern Sie Beweise!

-  Holen Sie sich Zeugen und bitten diese um eine eidesstattliche Versicherung.
-  Machen Sie Fotos oder Videos vom Geschehen und Tatort.
-  Notieren Sie sich Namen, Adressen, KFZ-Kennzeichen.
-  Stellen Sie Strafanzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.

Im Zweifelsfall:
-  Wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt.
-  Nehmen Sie Kontakt mit dem nächstgelegenen örtlichen Tierschutzverein auf.
Informieren Sie uns.  Unser Tierschutzteam berät Sie und steht Ihnen gerne zur Seite.

Wichtig: Schreiben Sie Ihre Beobachtungen auf. Fassen Sie die Fakten kurz zusammen, geben Sie Datum und Uhrzeit an und legen Sie diese Schreiben den Behörden vor. Rufen Sie nach ein paar Tagen an und erkundigen sich, was unternommen wurde. Machen Sie den Mitarbeitern klar, dass Ihnen der Fall sehr am Herzen liegt, bieten Sie Ihre Unterstützung an. Kopieren Sie Ihre Unterlagen, fertigen Sie Telefonnotizen an, halten Sie fest, mit wem Sie wann gesprochen haben. Mit einer sachlichen, nachvollziehbaren Falldokumentation können Sie auch zu Zeitungen oder Fernsehsendern gehen und versuchen, die Reporter für den Fall zu interessieren. Ein Zeitungs- oder Fernsehbericht kann die Behörden zum Handeln bringen oder den Täter einschüchtern. Andere Menschen können motiviert werden, sich ebenfalls tatkräftig für Tiere einzusetzen. Es kann schwierig sein, gegen Tierquälerei vorzugehen; oft wünschen wir, dass die Behörden schneller handeln würden.

II)   Fundtiere und herrenlose Tiere

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen Fund- und herrenlosen Tieren.

Fundtiere sind entlaufene bzw. verlorengegangene Tiere, deren Besitzer unbekannt ist. Fundtiere unterliegen dem Fundrecht. Der Finder muss den Fund unverzüglich dem Eigentümer bzw. der zuständigen Fundbehörde melden. Für die Aufnahme und Betreuung ist die Gemeinde bzw. die Stadt zuständig, die häufig mit dem örtlichen Tierheim einen Vertrag über die Aufnahme solcher Tiere abgeschlossen hat.

Die Kosten können bei Bekanntwerden des Besitzers diesem in Rechnung gestellt werden. Probleme entstehen bei der Frage nach der Übernahme der Kosten bei der Behandlung aufgefundener verletzter Tiere. Hier mangelt es oft an konkreten Absprachen zwischen Tierärzten, Tierschutzvereinen und Behörden. Nach der Meldung eines Fundtieres kann das Tier u. U. zur Pflege beim Finder bleiben.

Meldet sich aber der ursprüngliche Tierhalter, muss das Tier wieder zurückgegeben werden. Der "Besitzanspruch" geht erst nach sechs Monaten auf den neuen Halter über. Die Gemeinden übernehmen die Kosten für das Tier nur für vier Wochen. Behält der Finder das Tier, muss er für weitere Kosten aufkommen.

Unter herrenlosen Tieren sind nach bürgerlichem Recht Tiere zu verstehen, an denen kein Eigentum besteht. Bei herrenlosen Tieren handelt es sich um ausgesetzte oder freilebende/verwilderte Haustiere, sowie um Wildtiere in freier Wildbahn. An ihnen besteht kein Eigentum. Sie unterliegen nicht dem Fundrecht. Für die Fundbehörde besteht keine Pflicht zur Aufnahme und Betreuung dieser Tiere.

Wilde Tiere gelten als herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Wildtiere in Tiergärten und Wildgehegen sowie Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. Gefangengehaltene Wildtiere werden herrenlos, wenn sie ihre Freiheit wiedererlangen und der Eigentümer nicht unverzüglich die Verfolgung aufnimmt oder wenn er die Verfolgung aufgibt. Ein gezähmtes Tier gilt dann als herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Freilebende Katzen und Tauben sind ebenfalls herrenlos. Es ist lobenswert, wenn sich wohlmeinende Tierfreunde um scheinbar herrenlose Tiere kümmern. Zuvor muss jedoch unbedingt abgeklärt werden, ob das Tier tatsächlich herrenlos ist. Das Aneignen eines Tieres, das bereits einen Halter hat, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls.

Wer eine freilaufende Katze beobachtet, muss es nicht unbedingt mit einem "Findelkind" zu tun haben. Eine Katze, die wohlgenährt ist und ein glänzendes Fell hat, ist meist ein Freigänger. Oft ist in solchen Fällen die Versuchung groß, das Tier zu füttern. Davon muss aber abgeraten werden. Natürlich dürfen Sie das Tier in Ihre Wohnung lassen. Es sollte aber unbedingt wieder hinaus dürfen, sobald es dies möchte. Beobachten Sie das Tier, aber halten Sie sich mit einer vorschnellen "Adoption" zurück. Ein verwahrlostes, abgemagertes Tier mit struppigem Fell dagegen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit herrenlos. Hier ist Füttern nicht nur erlaubt, sondern notwendig. Bei ausgehungerten Tieren muss das Futter aber vorsichtig dosiert werden. Zuviel auf einmal ist für den kleinen Magen schädlich. Macht die Katze deutlich, dass sie ihr bequemes Plätzchen nicht verlassen möchte, ist die vorläufige Aufnahme des Tieres erlaubt. Ähnliches gilt selbstverständlich auch für Hunde. Hier gibt es doch den einen oder anderen "notorischen Streuner", der jede Gelegenheit für ausgedehnte Streifzüge nutzt.

II.a)   Fundtiere
Wie sollten Sie vorgehen, wenn Sie ein Tier finden?

Zuerst muss das Tier auf Halsband oder Tätowierung untersucht werden, die eventuell Hinweise auf den Halter geben. Bei tätowierten Tieren können Tierarzt oder örtlicher Tierschutzverein bei der Suche nach dem Halter oft weiterhelfen. Der Fund des Tieres muss immer gemeldet werden. Am besten bei der Polizei und der Ordnungsbehörde (Fundbüro) der Gemeinde. Die Meldung bei der Gemeinde muss schriftlich erfolgen in Form einer Fundtieranzeige. Nur so besteht Anspruch auf Erstattung entstehender Kosten, insbesondere Tierarztkosten.

Als nächstes sollten Sie mit dem "Findelkind" zum Tierarzt gehen. Dieser untersucht den Gesundheitszustand und kann mit einem speziellen Lesegerät auch nach einem eventuell vorhandenen Micro-Chip suchen. Die Kosten hierfür übernimmt bei einem Fundtier in der Regel die Gemeinde bzw. Stadt. Allerdings nur, wenn bei ihr eine schriftliche Meldung der "Fundsache" vorliegt. Hängen Sie Zettel in Ihrem Wohngebiet aus. Achten Sie auf Vermisstmeldungen von Tieren.


III)
 
 Fund eines verletzten Tieres
Wildtiere und Haustiere

Das Gesetz unterscheidet hier nach verschiedenen "Kategorien".

1. Haustiere, hierzu zählen z.B. Katzen und Hunde. Das Tier sollte unverzüglich, aber vorsichtig zum Tierarzt gebracht werden. Nach Versorgung der Verletzungen kann nach einem eventuell vorhandenen Micro-Chip gesucht werden. Anschließend kann man sich auf die Suche nach dem Besitzer machen. Auch hier gilt: Der Fund muss gemeldet werden. Zusätzlich zur schriftlichen Meldung an die Gemeinde muss eine Bestätigung des Tierarztes über Behandlung und Kosten vorliegen. Hängen Sie Zettel aus und achten Sie auf eventuelle Vermisstmeldungen. Falls man eine tote Katze oder einen toten Hund an der Straße findet , sollte man auch dies dem nächstgelegenen Tierschutzverein melden. Nur so kann der Tierhalter, der sein Tier vermisst, Gewissheit erhalten.

2. Wildtiere, z.B. Igel, Rehe, Kaninchen usw.
Tiere, die zum "jagdbaren Wild" gehören, dürfen nicht vom Fundort entfernt werden. Dies wäre "Wilderei", da diese Tiere Eigentum des Jägers sind. Für Tierschützer unverständlich, aber gesetzlich legitimiert. Ansprechpartner für Wildtiere (einschließlich besonders geschützter Tiere) sind der Jagdpächter, die zuständige Jagd- bzw. Naturschutzbehörde, ansonsten die Polizei. Diese müssen unverzüglich informiert werden. Verletzte Igel und andere Wildtiere, an denen der Jagdpächter kein Interesse hat, dürfen dagegen zum Tierarzt gebracht werden. Für die Kostenübernahme gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Einige Tierärzte übernehmen die Behandlungskosten freiwillig, ansonsten müssen Sie zahlen. Wieder genesene Wildtiere dürfen Sie auf keinen Fall behalten, sie gehören zurück in die Freiheit.

Quelle

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