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Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" wird am 30.11.2011 vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden. |
Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen
den Willen der Eigentümer jagen?
Von
www.abschaffung-der-jagd.de
Der Fall
"Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" wird am
30.11.2011 vor der Großen Kammer
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden.
Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee/Baden-Württemberg ist
Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er
automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen
Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten.
Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem
Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der
Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren,
dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort
Tiere zu töten.
In seiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte rügte er die Verletzung der in der
Menschenrechtskonvention garantierten Artikel 9 (Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 11
(Vereinigungsfreiheit), Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und
Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums).
Doch entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Klägern aus
Frankreich
(Urteil EGMR 1999)
und
Luxemburg (Urteil
EGMR 2007) kam die Kleine
Kammer am 20.01.2011 im Falle des deutschen Klägers zu der
überraschenden Entscheidung, dass die Menschenrechte von
Grundeigentümern in Deutschland weniger wert sind als die
Menschenrechte von Grundeigentümern in Luxemburg und Frankreich.
Denn die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte wies die Beschwerde eines deutschen
Grundstückseigentümers ab:
Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht
gegen die Menschenrechte. Dieses Urteil, das selbst viele Jäger und
die großen Jagdmagazine überraschte, bedeutet: Jäger dürfen in
Deutschland auch weiterhin auf Privatgrundstücken gegen den Willen
der Eigentümer die Jagd ausüben. Das Magazin „Freiheit für Tiere“
berichtete darüber ausführlich in
Ausgabe 2/2011.
Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt
Herrmann und Rechtsanwalt Storr haben daraufhin den Antrag auf
Vorlage des Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik Deutschland an
die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
ausgearbeitet.
Der Antrag wurde von
den beiden Juristen in englischer Sprache verfasst,
weil sie sich so intensiver mit dem englischen Urteil
auseinandersetzen konnten.
„Ich denke, aus dem Antrag geht deutlich
hervor, dass es keine seriösen Gründe gibt, um zulasten des
deutschen Beschwerdeführers von der gefestigten EGMR-Rechtsprechung
abweichen zu können“, so Rechtsanwalt Dominik Storr.
Am 26. Juni 2011 kam die erfreuliche Nachricht: Der
Vorprüfungsausschuss, in dem fünf Richter sitzen, die bisher mit dem
Verfahren noch nichts zu tun hatte, hat den
Antrag auf Vorlage
an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
angenommen. Die Beschwerde wird somit den 17 Richtern der Großen
Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" wird am
30.11.2011 um
09.15 Uhr
in einer mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden. Für die
Verhandlung wurden zwei Stunden angesetzt.
Wir hoffen nun auf eine gerechte Entscheidung im Sinne aller
Grundstückseigentümer, die nicht wollen, dass auf ihren Grundstücken
gejagt wird - und vor allem im Sinne unserer wild lebenden Tiere,
die dann zumindest auf einigen Grundstücken endlich in Frieden leben
dürften.
Informationen
"Zwangsbejagung
ade" ist
ein Zusammenschluss von Grundeigentümern, die es sich zur Aufgabe
gemacht haben, die menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft in den
Jagdgenossenschaften zu beenden.
Der
Arbeitskreis humaner
Tierschutz e.V.
unterstützt das gerichtliche Verfahren
mehrerer unfreiwilliger Jagdgenossen bis zum Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte.
Quelle:
Wildtierschutz Deutschland e.V.
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